§ 3f – Zulassung von Verarbeitungsbetrieben
(1) Jeder Verarbeiter hat eine Zulassung für die industrielle Verwendung zu beantragen. Zuständig ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Verarbeiter seinen Geschäftssitz hat. (2) Die Zulassung als Verarbeiter wird auf schriftlichen Antrag eines Unternehmens, das über die Kapazitäten verfügt, um aus dem Industrierohstoff eines der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 aufgeführten Erzeugnisse herzustellen, vom zuständigen Hauptzollamt erteilt, wenn sich der Antragsteller in seinem Antrag verpflichtet: die Verzeichnisse des Verarbeiters nach näherer Bestimmung des zuständigen Hauptzollamtes zu führen; normal normal auf Anfrage des zuständigen Hauptzollamtes alle Angaben oder Belege im Zusammenhang mit der Verwaltung und der Kontrolle des Ursprungs und der Verwendung der betreffenden Rohstoffe zu übermitteln; normal normal dem zuständigen Hauptzollamt die erforderlichen Verwaltungs- und Warenkontrollen zu ermöglichen. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Jeder Verarbeiter muss eine Zulassung für die industrielle Verwendung beantragen.
- Zuständig für die Zulassung ist das Hauptzollamt am Geschäftssitz des Verarbeiters.
- Die Zulassung wird auf schriftlichen Antrag eines geeigneten Unternehmens erteilt.
- Der Antragsteller muss sich verpflichten, bestimmte Verzeichnisse zu führen und Informationen bereitzustellen.
- Der Verarbeiter muss dem Hauptzollamt die erforderlichen Kontrollen ermöglichen.